Waisenbeihilfe

Waisenbeihilfe
einmalige Leistung in Höhe von 2/5 des  Jahresarbeitsverdienstes, sofern ein Schwerverletzter (Unfallverletzter mit einer Erwerbsminderung von wenigstens 50 Prozent) nicht an den Folgen eines  Arbeitsunfalls oder einer  Berufskrankheit gestorben ist (§ 71 SGB VII). W. wird nur Vollwaisen gewährt, die bei Tod des Versicherten infolge eines Versicherungsfalls Anspruch auf  Waisenrente hätten. Sind mehrere Waisen vorhanden, so ist die W. gleichmäßig zu verteilen.

Lexikon der Economics. 2013.

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