- Waisenbeihilfe
- einmalige Leistung in Höhe von 2/5 des ⇡ Jahresarbeitsverdienstes, sofern ein Schwerverletzter (Unfallverletzter mit einer Erwerbsminderung von wenigstens 50 Prozent) nicht an den Folgen eines ⇡ Arbeitsunfalls oder einer ⇡ Berufskrankheit gestorben ist (§ 71 SGB VII). W. wird nur Vollwaisen gewährt, die bei Tod des Versicherten infolge eines Versicherungsfalls Anspruch auf ⇡ Waisenrente hätten. Sind mehrere Waisen vorhanden, so ist die W. gleichmäßig zu verteilen.
Lexikon der Economics. 2013.